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Unfallversicherung – Leistungsausschluss bei unfallbedingter psychischer Fehlverarbeitung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1627/19 – Beschluss vom 09.10.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 96) der Beklagten zugrunde liegen.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anlage K2) zur Police-Nr. xxx/xx/xxxxxxxxx xxx vom 28.01.2000 zahlt die Beklagte im Falle einer unfallbedingten Vollinvalidität einmalig eine Versicherungssumme i.H.v. 482.700,- EUR sowie eine monatliche Unfallrente von 946,50 EUR (Nachtrag Nr. 20 gültig ab 01.01.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird im Übrigen auf den Inhalt des Versicherungsscheins Bezug genommen.

Der Kläger, der eine Ausbildung als Bankkaufmann absolviert hat, arbeitete zuletzt als Kundenberater in der Kreditabteilung einer Bank. Mit Unfallanzeige vom 04.04.2018 (K 3) zeigte er der Beklagten einen Unfall vom 17.10.2016 an, den er wie folgt schilderte: “Schikane“ durch Arbeitgeber u. a. am 17.10.2016“. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Schreiben vom 09.04.2018 ab, da kein Unfallereignis stattgefunden habe (K4). Der Kläger übersandte der Beklagten das Fachärztliche Attest des Dr. med. H… vom 16.04.2018 (K5), auf das wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird.

Der Kläger behauptet, er sei im Rahmen eines während der Arbeitszeit in den Bankräumen geführten Gesprächs vom 17.10.2016 durch seinen Vorgesetzten massiv angeschrien worden, wodurch er akut traumatisiert worden sei. Infolgedessen leide er an rezidivierenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden und an einer Angststörung. Der Vorfall vom 17.10.2016 sei als Unfallereignis i.S.d. Versicherungsbedingungen einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte könne sich auf den wirksam vereinbarten Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 4 AUB 96 (sog. Psychoklausel) berufen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er zum einen Ver[…]


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