OLG Karlsruhe – Az.: 12 W 10/19 – Beschluss vom 11.10.2019
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim – 11. Zivilkammer – vom 13.05.2019, Az. 11 O 273/18, aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 vom 12.06.2019 gegen den in Ziff. 1 genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Deckungsklage. Er unterhält für seinen selbständigen Hausmeisterservice-, Montage- und Fliesenlegerbetrieb bei der Antragsgegnerin eine „Gewerbe-Haftpflichtversicherung“, die neben einer allgemeinen Betriebs- eine Umwelt-Haftpflichtversicherung mitumfasst. Dem Vertrag liegen außer Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragsgegnerin für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB H 2012) „Besondere Bedingungen für Ladengeschäfte, Einzel- und Großhandelsbetriebe, Fabrikationsbetriebe, Bauhandwerks- und Handwerksbetriebe, Reinigungsbetriebe“ zum Stand 01.01.2015 (im Folgenden: HHF 2015) zugrunde. Die AHB H 2012 enthalten folgende Regelung:
„7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
[…]
7.10b Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als durch Umwelteinwirkung eingetreten. […]“
In den HHF 2015 finden sich in Teil D unter der Überschrift „Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen zur Umwelt-Haftpflichtversicherung“ nachstehende Bestimmungen:
„1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.10b AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, aus den unter Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als durch Umwelteinwirkung eingetreten.
[…]
7. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
[…]
7.7 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz die[…]