OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 4/18 – Beschluss vom 28.10.2019
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.01.2018 – 9 U 4/18 (richtigerweise: 2 O 183/17) -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz, für welchen sie eine Kraftfahrt-Versicherung bei der Beklagten unterhielt. Nach einem Schadensfall vom 08.06.2016 hat die Klägerin Ansprüche aus einer Teilkasko-Versicherung geltend gemacht.
Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien enthielt u. a. eine Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Die Parteien nehmen im Rechtsstreit übereinstimmend an, im Versicherungsvertrag sei u. a. eine Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten, Stand 01.04.2012, (AKB 2008) vereinbart worden. Zur Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) enthalten die Bedingungen in A.2.2.3 die folgende Regelung:
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Am 08.06.2016 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H. G., mit dem versicherten Fahrzeug den B. Ring in V.. Es regnete sehr stark. Der Zeuge fuhr in eine Wasseransammlung, die sich auf der Straße durch den Starkregen gebildet hatte. Er ging davon aus, dass er diese Wasseransammlung wie eine normale Pfütze durchfahren konnte. Die Wasseransammlung hatte zu diesem Zeitpunkt eine Höhe von 10 – 15 cm erreicht. Aufgrund eines sogenannten Wasserschlags ging der Motor während des Durchfahrens der Wassersammlung aus. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr starten und blieb stehen. Die Wasseransammlung auf der Straße erreichte durch den Starkregen binnen kurzer Zeit eine Höhe von 90 cm. Es drang Wasser in das Fahrzeug ein. Dieses erlitt unstreitig einen Totalschaden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Entschädigung verlangt. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall aus der Fahrzeugteilversicherung seien gegeben. Die Bekla[…]