LG Leipzig – Az.: 7 S 267/19 – Beschluss vom 11.10.2019
1 Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
2. Sie erhält Gelegenheit, binnen 10 Tagen hierzu Stellung zu nehmen (ggf. – kostengünstiger – ihr Rechtsmittel zurückzunehmen).
Gründe
Die (zugelassene und auch sonst zulässige) Berufung der Klägerin kann (offensichtlich) keinen Erfolg haben, so dass das Rechtsmittel durch (einstimmigen) Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein wird (1.) Ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO verbietet sich auch nicht dadurch, dass etwa die Revision zuzulassen wäre (2).
1. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen, weil es zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte – neben der bereits erstatteten Ambulanzpauschale von 133.- € – nicht(zusätzlich) auch noch die sog. Notarztpauschale schuldet.
Unstreitig hat die Beklagte die (auch) angefallene sog. Ambulanzpauschale i.S.v. § 116 Abs. 8 SGB X in Höhe von 133,- € beglichen. Hiernach sind – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Absätze 2 und 3 der Norm –je Schadensfall für die nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (dies waren im Jahr 2017133,- €) an den eintrittspflichtigen Versicherungsträger (hier die Klägerin) zu ersetzen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind – entgegen der Ansicht der Klägerin – alle ambulanten ärztlichen und sonstigen Leistungen abgegolten, dazu zählen nach absolut herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die von der Beklagten vorgelegten – unveröffentlichten – Entscheidungen des AG Borna, Az.: 3 C 256/17 => bestätigt durch (Berufungs-)Urteil des LG Görlitz, Az.: 2 S 94/18; AG Torgau, Az.: 2 C 484/17; AG Bautzen, Az.: 21 C 30/18; AG Jena, Az.: 21 C 567/17; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., Rn. 629; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 27 Aufl., Kap. 30, Rn. 90; Kater in KassKomm zum Sozialversicherungsrecht, 93. EL 3/2017, § 116 Rn. 264) aber auch und gerade die (hier von der Klägerin zusätzlich verlangten pauschalen) Kosten des (ambulanten) Notarzteinsatzes. Die demgegenüber vereinzelt in der Rechtsprechung vertretene – ebenso unveröffentlichte – Gegenmeinung (z.B. AG Kame[…]