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Private Unfallversicherung – Invalidität nach HWS-Distorsion

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OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat – Az.: 9 U 152/17 – Beschluss vom 28.10.2019

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.11.2017 – B 2 O 149/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend.

Die Klägerin schloss im Jahr 2009 einen Unfallversicherungsvertrag mit der V. Aktiengesellschaft ab. Vereinbart war eine Invaliditätsleistung in Höhe von 122.500,00 €, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Progression von 500 % gelten sollte. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der V. Aktiengesellschaft mit dem Stand zum 08.05.2009 sowie Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung. In den Besonderen Bedingungen waren geregelt eine dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag, eine Progressionsklausel bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 % und ein sogenannter Treuebonus. (Vgl. den Versicherungsschein, die AUB 2008 und die Besonderen Bedingungen in der Anlage K; die Regelung des Treuebonus liegt nicht vor.)

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches mit der V. Aktiengesellschaft nicht namensidentisch ist. Die Parteien gehen im Rechtsstreit übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte für Verpflichtungen der V. Aktiengesellschaft eintrittspflichtig sei.

Am 19.01.2013 gegen 23:15 Uhr war die Klägerin im Stadtgebiet von S. Beifahrerin in einem Pkw. Infolge eisglatter Fahrbahn geriet ein entgegenkommendes Fahrzeug in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn und prallte dort auf das bereits stehende Fahrzeug, in welchem sich die Klägerin befand. In der Folgezeit befand sich die Klägerin bei verschiedenen Ärzten in Behandlung.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie sei durch den Unfall erheblich verletzt worden. Sie habe insbesondere eine Verletzung der Rippen und eine HWS-Distorsion erlitten. Die Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule hätten zu chronischen Schmerzen geführt. Damit seien dauerhafte Bewegungseinschränkungen verbunden, so dass sie ihre frühere Tätigkeit als Inhaberin einer Gaststätte nicht mehr habe ausüben können; ihre weitere Tätigkeit in der Landwirtschaft könne sie wegen der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nur noch in geringem Umfang ausüben. Folge des Unfalls und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen sei zudem eine dauerhafte posttraumatische Belastungsstörung. Die Klägerin h[…]


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