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Rechtsanwälte Kotz GbR

BU-Versicherung – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Gesundheitszustand

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LG Offenburg – Az.: 2 O 49/19 – Urteil vom 11.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 36.896,38 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zu Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

Für den 1966 geborenen Kläger, der bis April 2018 in Vollzeit als Hausmeister in einem Seniorenheim arbeitete, bestand bei der beklagten Versicherung seit dem … 2013 unter der Nummer … ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Als Vertragende war der … 2028 vereinbart.

Den Antrag für diesen Vertrag stellte der Kläger am … 03.2013 (Anlage B1). Unter Punkt C „Erklärungen zum Gesundheitszustand“ beantwortete der Kläger darin die Fragen

– 1.8 nach Rücken- und Nackenleiden in den letzten 5 Jahren,

– 3. nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme in den letzten 5 Jahren,

– 6. nach mindestens dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren,

– 7. nach ärztlicher, krankengymnastischer oder heilpraktischer Behandlung in den letzten 5 Jahren sowie

– 8. nach stationären Behandlungen in den letzten 10 Jahren

jeweils mit „ja“. Die übrigen Fragen, insbesondere Fragen 1.1 nach Schlafapnoe und 10 nach bestehenden Behinderungen beantwortete der Kläger mit „nein“.

Unter dem Punkt „Geben Sie hier bitte Einzelheiten zu den Fragen 1 bis 10 an, die mit >>ja<< beantwortet sind“ gab der Kläger handschriftlich an: Frage „1.8, 6, 8 Schmerzpatient OP an Wirbelsäule 2006-2011 Krank 03/2011 - 12/2011 Siehe Fragebogen ! z.Z. Keine Beschwerden mehr nach OP!“ Mit Schreiben vom 03.04.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2018. Mit Schreiben vom 30.10.2018 lehnte die Beklagte eine Leistungsverpflichtung ab und erklärte gegenüber dem Kläger die Anfechtung des streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (Anlage K3). Der Kläger behauptet, dass er seinen ausgeübten Beruf als Hausmeister aufgrund chronischer Leistenschmerzen spätestens seit April 2018 nicht mehr in Vollzeit ausüben könne. Die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag habe er aus seiner Sicht wahrheitsgemäß beantwortet. So sei er entgegen der Behauptung der Beklagten insbesondere nie wegen Schlafapnoe im Sinne der Frage 1.1 in[...]


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