Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 19/19 – Urteil vom 23.10.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 262/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.312,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Dezember 2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.312,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner am 27. Dezember 2017 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung weiteren Krankentagegeldes für die Zeit vom 12. November 2016 bis zum 13. August 2017 in Anspruch genommen.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen privaten Versicherungsvertrag über eine Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherungsschein Nr. …-…, Bl. 21 GA); als Versicherungsleistung ist die Zahlung eines Krankentagegeldes in Höhe von 75,- Euro je Kalendertag ab der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (BI. 23 ff. GA). Der Kläger, der als Verkaufsleiter im Außendienst beruflich tätig ist, war seit 30. September 2016 wegen eines operativ behandelten Bandscheibenvorfalls ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt; infolgedessen konnte er seine überwiegend im Sitzen wahrzunehmende berufliche Tätigkeit nicht ausüben. Der Beklagten zeigte er seine Arbeitsunfähigkeit – erstmals – am 14. August 2017 an. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 17. August 2017 den Eingang der Anzeige; zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass sie infolge der verspäteten Anzeige berechtigt sei, den Anspruch auf Krankentagegeld herabzusetzen und bat ihn um ergänzende Angaben und weitere Unterlagen (Bl. 53 GA). Nach Durchführung der Leistungsprüfung erkannte die Beklagte den Versicherungsfall dem Grunde nach an. Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte sie dem Kläger mit, dass sie wegen „Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2016“ in der „erstattungsfähigen Zeit“ vom 12. November 2016 bis zum 23. August 2017 Krankentagegeld in Höhe von 11.062,50 Euro üb[…]