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Femtosekundenlaseroperation – Kostentragung private Krankenversicherung

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AG Leipzig – Az.: 115 C 3396/18 – Urteil vom 29.10.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.715,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites und die dem Streitverkündeten entstandenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Dezember 2017 ließ sich der Kläger in der Praxis der Streitverkündeten von Herrn … untersuchen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger an grauem Star leidet, so dass eine Augenoperation vorgeschlagen wurde. Es wurde ein Kostenvoranschlag … für eine beiderseitige Katarakt-Operation erstellt. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K1, Blatt 15 ff. der Akte, verwiesen. Mit Schreiben vom 28.12.2017 erteilte die Beklagte eine Zusage für den geplanten Eingriff, jedoch nicht hinsichtlich des Einsatzes des Femtosekundenlasers für die GoÄ- Ziffer A5855.

Der Kläger unterzog sich im Februar 2018 erfolgreich zweier Katarakt-Operationen, bei welchem in jedes Auge eine Intraokularlinse implantiert wurde. Bei den Operationen wurde ein Femtosekundenlaser eingesetzt. Mit Rechnung vom 12.02.2018 rechnete die Streitverkündete ihre Leistungen ab. Insoweit wird auf die Anlage K4 verwiesen. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 4.494,80 Euro. Eine Erstattung der Kosten für den Einsatz des Femtosekundenlasers lehnte sie ab. Wegen der Abrechnung im einzelnen wird auf die Anlagen K5 und K7 verwiesen. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Zahlung weiterer 1.715,06 Euro.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 hat der Kläger der Streitverkündeten den Streit verkündet. Diese ist dem Streit beigetreten.

Der Kläger und die Streitverkündeten sind der Ansicht, der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Katarakt-Operation sei medizinisch notwendig gewesen, das heißt sie sei fachlich anerkannt, weil sie im Vergleich zu einer anderen anerkannten Behandlungsmethode eine gleichwertige Erfolgswahrscheinlichkeit aufweise und sei nicht mit einem signifikant erhöhten, medizinisch nicht mehr vertretbaren Risiko verbunden. Darüber hinaus stelle der Lasereinsatz eine selbständige Heilbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ dar, da eigenständige Operationsschritte wie die computergesteuerte Öffnung der Linsenkapsel, die Zerteilung der getrübten Linse und der computergesteuerte, stufenförmige[…]


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