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Verkehrsunfall – Verurteilung des Versicherungsnehmers im strafprozessualen Adhäsionsverfahren

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 77/17 – Urteil vom 31.10.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2017 – K 5 O 247/16 – aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Herrn H. R., R. Straße, K., aus dem Urteil des Amtsgerichts Singen vom 03.09.2015 – Az: 50 Cs 53 Js 23023/14 – freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Herrn H. R., R. Straße, K., aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Singen vom 06.04.2016, Az: 50 Cs 53 Js 23023/14, in Höhe von 1.022,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.02.2016 freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Frau A. B. und der Beklagten, Versicherungsnummer …/583, wegen des Vorfalls vom 04.10.2014 in G. Versicherungsschutz zu gewähren.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Ehefrau des Klägers, A. B., hat mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungs-Vertrag abgeschlossen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist auch die Haftpflicht des Klägers mitversichert. Die Beklagte hat nach dem Vertrag Versicherungsschutz zu gewähren u. a. bei Schadensersatzansprüchen, die ein Dritter auf Grund einer unerlaubten Handlung der versicherten Personen geltend macht. Der Kläger verlangt im Rechtsstreit von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz für seine Haftung aus einem Vorfall vom 04.10.2014.

Am 04.10.2014 befuhr der Kläger mit seinem Pkw in G. gegen 16:30 Uhr die B …. Der Zeuge H. R. bog mit seinem Fahrrad vor dem Fahrzeug des Klägers aus einer untergeordneten Straße in die B … ein, um dort in derselben Fahrtrichtung weiterzufahren wie der Kläger. Der Kläger war der Meinung, der Zeuge H. R. habe beim Einbiegen die Vorfahrt des Klägers verletzt. Er machte dies dem Zeugen mit Gesten und – bei heruntergedrehter Seitenscheibe – mit Worten deutlich. Der Zeuge H. R. reagierte darauf, indem er – während der Fahrt, als er sich mit seinem Fahrrad links neben dem Fahrzeug des Klägers befand -, mit seiner Faust gegen die Fahrertür des klägerischen Pkw schlug. Dadurch entstand eine Beule in der Tür. In der Folgezeit versuchte der Kläger durch Gesten und durch bestimmte Fahrmanöver, den Zeugen H. R. zum Anhalten zu […]


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