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Verkehrsunfall – Wildunfall auf Landstraße – hochgeschleudertes Damwild

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 246/18 – Urteil vom 15.10.2019

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 620,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 124,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 73 % zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 27 % zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.290,19 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. November 2017 gegen 18:30 Uhr auf der Landstraße L 831 zwischen K… M… und der Anschlussstelle der BAB 9 „K… M…“ in 14… R…/F… entstandenen Schadens nebst Verzugszinsen vom Tag der Fälligkeit an.

An diesem Tag befuhr der Kläger mit dem klägerischen Pkw vom Typ BMW / Alpina 730d mit dem amtlichen Kennzeichen: … die Landstraße L 831 aus Richtung K… M… kommend in Richtung der Anschlussstelle der BAB 9 „K… M…“, als ihm der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Transporter der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen: … auf der Landstraße entgegen kam.

Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel und die Landstraße war nass. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war hier zudem auf 70 km/h beschränkt. Darüber hinaus war in beiden Fahrtrichtungen durch das Gefahrenzeichen 142 zu § 40 Abs. 6 StVO auf den hier drohenden „Wildwechsel“ hingewiesen worden.

Kurz bevor sich der Pkw des Klägers und der Transporter der Beklagt[…]


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