AG Dortmund – Az.: 414 C 7073/18 – Urteil vom 24.10.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 723,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenvollversichert. Am 24.04.2018 unterzog sich der Kläger einer chirurgischen Behandlung einer Katarakt-Erkrankung am linken Auge. Die Operation erfolgte unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers.
Die Leistungen wurden mit Rechnung vom 14.05.2018 mit einem Betrag von 2.717,57 € abgerechnet. Die Beklagte glich die Rechnung bis auf eine Teilforderung in Höhe von 723,93 € aus. Dieser Betrag entfällt auf die Position 5855 A Femtosekundenlaseranwendung mit dem Steigerungsfaktor 1,8. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Einsatz des Lasers medizinisch notwendig war.
Der Kläger beantragt, die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
(Symbolfoto: Von Roman Zaiets/Shutterstock.com)Die Beklagte ist der Ansicht, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei nicht gesondert über die Gebührennummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Die Durchführung der Operation sei durch die Abrechnung der Ziffer 1375 GOÄ vollständig abgegolten. Die zusätzliche Abrechnung des Lasereinsatzes verstoße gegen das Zielleistungsprinzip. Es dürfe nur die Zielleistung, hier die Durchführung der Kataraktoperation abgerechnet werden. Der Einsatz des Femtosekundenlasers stelle keine eigenständige Leistung dar, sondern ersetze lediglich die bei der herkömmlichen Methode mit der Hand durchgeführten Schnitte zur Eröffnung des Operationsgebietes im Auge. Dem zusätzlichen Aufwand für die Verwendung des Lasers werde angemessen durch die abgerechnete Zuschlagsziffer 441 GOÄ Rechnung getragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung ein[…]