Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

PKV – Versicherungsschutz für Augenoperation mit Femtosekundenlaser

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Dortmund – Az.: 414 C 7073/18 – Urteil vom 24.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 723,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenvollversichert. Am 24.04.2018 unterzog sich der Kläger einer chirurgischen Behandlung einer Katarakt-Erkrankung am linken Auge. Die Operation erfolgte unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers.

Die Leistungen wurden mit Rechnung vom 14.05.2018 mit einem Betrag von 2.717,57 € abgerechnet. Die Beklagte glich die Rechnung bis auf eine Teilforderung in Höhe von 723,93 € aus. Dieser Betrag entfällt auf die Position 5855 A Femtosekundenlaseranwendung mit dem Steigerungsfaktor 1,8. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Einsatz des Lasers medizinisch notwendig war.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

(Symbolfoto: Von Roman Zaiets/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist der Ansicht, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei nicht gesondert über die Gebührennummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Die Durchführung der Operation sei durch die Abrechnung der Ziffer 1375 GOÄ vollständig abgegolten. Die zusätzliche Abrechnung des Lasereinsatzes verstoße gegen das Zielleistungsprinzip. Es dürfe nur die Zielleistung, hier die Durchführung der Kataraktoperation abgerechnet werden. Der Einsatz des Femtosekundenlasers stelle keine eigenständige Leistung dar, sondern ersetze lediglich die bei der herkömmlichen Methode mit der Hand durchgeführten Schnitte zur Eröffnung des Operationsgebietes im Auge. Dem zusätzlichen Aufwand für die Verwendung des Lasers werde angemessen durch die abgerechnete Zuschlagsziffer 441 GOÄ Rechnung getragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung ein[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv