LG Frankfurt (Oder) – Az.: 12 O 106/19 – Urteil vom 11.10.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma A… GmbH 3.481,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.01.2019, an die Klägerin 354,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.01.2019 und an die R + V Allgemeine Versicherung AG vorgerichtliche Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 394,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge B…, befuhr am 18.09.2018 gegen 06:00 Uhr mit dem am 09.05.2008 erstmals zugelassenen Pkw der Klägerin BMW 118i Kombi, amtliches Kennzeichen L… die Straße von F… in Richtung G…. Hierbei kollidierte dieser von der Klägerin gehaltene Pkw mit einem von zwei Herdenschutzhunden des Beklagten zu 1., als die Hunde die Straße überquerten. Die Beklagte zu 2. ist bei dem Beklagten zu 1. angestellt. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. das Füttern von Schafen und Hunden, das Setzen der Einfriedungen der Schafherden, das Kontrollieren der Einfriedungen und das Überprüfen der Elektronetze.
Mit unter dem 18.09.2018 beauftragten Gutachten der DEKRA vom 20.09.2018 wurden die verkehrsunfallbedingten Schäden am klägerischen Pkw mit 4.209,72 € brutto bewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird im Übrigen auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Klägerin ließ im Folgenden das Fahrzeug durch die Firma A… GmbH für 4.352,20 € brutto reparieren (insoweit wird auf die Anlage K2, Rechnung undatiert, verwiesen). Die Haftpflichtversicherung der Beklagtenseite zahlte die Gutachterkosten in Höhe von 503,23 €, ohne hiervon die Klägerseite in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 02.10.2018 bestätigte die Firma A… GmbH, dass das klägerische Fahrzeug sich seit dem 18.09.2018 in der dortigen Werkstatt […]