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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung bei Vorhandensein Familien-Zweitwagen

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LG Osnabrück – Az.: 7 S 188/19 – Beschluss vom 09.10.2019

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.05.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen, Geschäftsnummer: 4 C 539/18, gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis und zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen 2 Wochen.
Gründe
I.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Lingen beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, Erstattung einer Unkostenpauschale, Wertminderung sowie Erstattung der Kosten für die Betankung des Fahrzeugs am 06.04.2018 zu Recht hinsichtlich der begehrten Nutzungsausfallentschädigung nicht vollumfänglich stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen:

1. Der Kläger hat mit dem Zahlungsantrag u.a. die Zahlung eines Nutzungsausfallschadens i.H.v. 3.445,00 € begehrt, und zwar für den Zeitraum vom 06.04.2018 bis zum 25.05.2018 (51 Tage). Das Amtsgericht hat die geltend gemachte Schadensposition auf 35 (Werk-) Tage gekürzt und dem Kläger insofern unter Berücksichtigung der durch den Sachverständigen festgestellten Nutzungsausfallentschädigungsklasse „J“ i.H.v 79,00 € pro Tag einen Betrag i.H.v. 2.765,00 € zugesprochen.

Der Anspruch eines Eigentümers eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs einbüßt, auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, auch derjenige, der kein Ersatzfahrzeug anmietet. Das Amtsgericht stellt dabei im Einklang mit der st. Rspr. auf den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ab, wobei Anspruchsvoraussetzung eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung ist. Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeugs setzt nämlich voraus, dass der Geschädigte tatsächlich die Gebrauchsmöglichkeit verloren hat und dieser Verlust sich für ihn als fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung auswirkt, weil er das Fahrzeug während der Wiederherstellungszeit in dieser Zeit nutzen wollte (Nutz[…]


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