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Verkehrsunfall – Auffahrunfall nach einem Spurwechsel des Vorausfahrenden

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LG Verden – Az.: 5 O 139/18 – Urteil vom 15.10.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.778,63 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, die Klägerin von den ihr per Kostenrechnung vom 05.04.2018 (Rechnungs-Nr. ###) in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozess-bevollmächtigten Rechtsanwalt S. (Kanzlei S.; B.) in Höhe von 255,85 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 % und die Beklagten zu 30 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.928,76 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihrer materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 12.03.2018 auf der Bundesautobahn A 1 im Bereich Achim ereignete.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges Mitsubishi ASX 1.8 mit dem amtlichen Kennzeichen ###, das zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin B. G. geführt wurde. Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Fahrer der polnischen Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ###, die über die Beklagte zu 2. haftpflichtversichert ist.

Am Abend des 12.03.2018, gegen 18:30 Uhr, befuhr der Beklagte zu 1. die Autobahn A1 in Fahrtrichtung Münster. In Höhe der Kilometrierung 100,9 im Bereich Achim, vor der Einmündung der Autobahn 27 auf die Autobahn A1, stockte der Verkehr auf der Autobahn. Die Zeugin G. befuhr zunächst die A27 und wollte sich von dort nach links auf die A1 einfädeln. Hierzu setzte sie sich mit dem Fahrzeug der Klägerin etwa 600 Meter vor der Einfädelung in linke Richtung vor die Sattelzugmaschine des Beklagten zu 1. Im Zusammenhang mit diesem Fahrtvorgang, dessen genauer Ablauf zwischen den Parteien streitig ist, kollidierte die Sattelzugmaschine des Beklagten zu 1. beim Anfahren mit dem klägerischen Fahrzeug und verursachte dort Sachschaden vorrangig im hinteren linken Seitenbereich.

Die Klägerin ließ zur Feststellung des an […]


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