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LG Tübingen, Az.: 4 S 7/14, Beschluss vom 01.10.2014
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 10.06.2014, Az. 3 C 24/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit der Klage nach behaupteter Abtretung weitere Ansprüche aus einem Leitungswasser- bzw. [...] Weiterlesen
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