OLG Hamm, Az.: 26 U 40/14, Urteil vom 06.11.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. Februar 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 2 O 421/11 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am ##.##.1972 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Der seinerzeit als Fahrzeugdisponent tätige Kläger schloss nach Beratung durch die Generalagentur der Beklagten O eine Rentenversicherung mit Berufszusatzversicherung ab (Versicherungsschein, Anl. K5). Letztere gewährt im Versicherungsfall eine monatliche Rente nebst Beitragsbefreiung auch für die Hauptversicherung. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ 2007C, Anl. K4) mit 50 %-Klausel zugrunde. Auf den Inhalt des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen.
Im Jahre 2010 stellte der Kläger wegen behaupteter Berufsunfähigkeit ab dem 09.04.2010 nach einem Arbeitsunfall einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Zuge der Leistungsprüfung brachte die Beklagte in Erfahrung, dass der Kläger vor Antragstellung wiederholt ärztlich behandelt und auch arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Unter anderem war im Jahr 2002 bei dem Kläger der Verdacht auf Multiple Sklerose (MS) geäußert worden. Da im Versicherungsantrag (Anl. K2) vom 14.11.2007 alle Gesundheitsfragen mit „Nein“ angekreuzt waren, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2010 (Anl. B2) den Rücktritt vom Vertrag und mit Schreiben vom 24.08.2011 (Anl. B8) die Arglistanfechtung. Den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wies sie zurück.
Seit dem 01.11.2010 erhält der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheid, Anl. K10). Er ist in Pflegestufe II eingeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt (Anl. K18).
Der Kläger hat die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen begehrt und behauptet, der Vermittler O1 sei über alle Vorerkrankungen informiert gewesen. Diesem sei zu[…]