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LG Essen, Az.: 18 O 231/15, Urteil vom 09.11.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Teilkaskovertrag verbunden. Hinsichtlich des näheren Regelwerkes wird auf die AKB in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2015, Bl. 28 ff. der GA, verwiesen.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz A 170 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten versichert ist. Am [...] Weiterlesen
“Teilkaskoversicherung – Beweislast für Überschwemmungsschaden”