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Unfallversicherung – fehlender Fristenhinweis des Versicherers – ärztliche Invaliditätsfeststellung

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OLG Hamm, Az.: I-20 U 188/15, Beschluss vom 04.11.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das am 20.07.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die geltend gemachte bedingungsgemäße Invaliditätsentschädigung nach § 178 Abs. 1 VVG i.V.m. Ziff. 2.1 AUB 2008 scheitert bereits daran, dass die formellen Voraussetzungen gem. Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 nicht erfüllt sind. Nach dieser Fristenregelung, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand hält (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.02.2005, IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 = VersR 2005, 639), muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass es bereits an einer hinreichenden ärztlichen Feststellung überhaupt fehlt.

Aus der ärztlichen Feststellung müssen sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (BGH, Urt. v. 06.11.1996, IV ZR 215/95, r+s 1997, 84). Darüber hinaus muss die ärztliche Feststellung die Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist; die bloße Möglichkeit der Kausalität reicht nicht (BGH, Urt. v. 07.03.2007, IV ZR 137/06, juris, Rn. 11, VersR 2007, 1114; Senat, Urt. v. 27.01.2006, 20 U 156/05, juris, Rn. 45 mit weiteren Nachweisen, r+s 2007, 74). Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine […]


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