AG Bad Urach, Az.: 1 C 265/18, Urteil vom 17.10.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Streitwert: 161,- €
Tatbestand
Die Klägerin ist eine bundesweit tätige Autovermieterin mit Sitz in M. Sie verlangt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 13.10.2017 in 72587 Römerstein, den der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung schuldhaft verursacht hat. Dadurch entstand am PKW Skoda der Klägerin ein Schaden im Bereich der linken Fahrzeugseite. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung verlangt die Klägerin noch einen Teil des Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens, nämlich Verbringungskosten in Höhe von 159,32 €. Außerdem verlangt die Klägerin Entziehungszinsen aus dem Betrag der Wertminderung für die Zeit zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Tag vor dem Zahlungseingang des entsprechenden Regulierungsbetrags. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, Verbringungskosten seien im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig, weil diese Kosten im Fall der Reparatur in der Region ihres Geschäftssitzes in M. bei markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise anfielen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 159,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11. 2017 sowie Entziehungszinsen in Höhe von 4 % aus 300,- € vom 13.10.2017 bis 20.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, Verbringungskosten seien nicht zu ersetzen, weil sie tatsächlich nicht angefallen seien und bei örtlichen Vertragswerkstätten auch nicht anfielen. Entziehungszinsen könne die Klägerin nicht verlangen, weil sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie erst mehr als einen Monat nach dem Unfall Sachverständigengutachten und Anspruchsschreiben übersandt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens zu den bei Skoda-Vertragswerkstätten in der Unfallregion üblichen Verbringungskosten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. 1. Verbringungskosten a) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens in Form fiktiver Verbringungskosten in Höhe der in der Unfallregion üblichen, durchschnittlichen 104,- €. Der Sachverständige B. der DEKRA R. hat nachvollziehbar und überzeugend durch eine Umfrage bei den Skoda-Vertragswerkstätten im näheren und weiteren Umkreis ermittelt, dass durchweg Verbringungskosten in Rechnung gestellt werden. Er hat weiter festgestellt, dass der Durchschnittspreis bei den – für den Fall einer Reparatur normalerweise in Frage kommenden – Werkstätten im Umkreis von 30 km um den Unfallort 104,- € beträgt….