AG Überlingen, Aktenzeichen: 1 C 94/17, Urteil vom 20.03.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.063,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2016 sowie weitere 78,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46% und die Beklagten als Gesamtschuldner 54% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten könne die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 18.12.2016 ereignete sich gegen 13:45 Uhr auf dem T.parkplatz in M. ein Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen A1, beschädigt wurde. Die Beklagte Ziffer 1) ist Halterin und war Fahrerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen A2, welches bei der Beklagte Ziffer 2) haftpflichtversichert ist.
Die Beklagte beschädigte das klägerische Fahrzeug, welches auf dem Parkplatz gegenüber der von der Beklagten Ziffer 1) benutzten Parkbox entlang der Zu- und Abfahrt stand, als sie rückwärts aus der Parkbox ausfuhr.
Die Klägerin trägt vor: Die Klägerin trage kein Mitverschulden von 1/3 an dem Unfall, da hinter dem Beklagtenfahrzeug ausreichend Platz zum Ausparken gewesen sei. Es sei nicht verboten, im dortigen Parkplatzbereich ein Fahrzeug auch außerhalb der Parkbuchten abzustellen.
Ein Abzug wegen der Beilackierung angrenzender Teile sei nach dem eingeholten Schadensgutachten technisch erforderlich und sei auch tatsächlich ausgeführt worden.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden fiktiv nach Gutachten wie folgt:
Nettoreparaturkosten gemäß Schadensgutachten V. L. vom 20.12.2016 3.423,13 €
Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 20.12.2016: 624,00 €
Wertminderung: 100,00 €
Kostenpauschale: 25,00 €
Zwischensumme: 4.175,13 €
Hierauf bezahlt von der Beklagten Ziffer 2): – 2.279,70 €
Weitere […]