LG Frankfurt, Az: 2-02 O 48/18, Urteil vom 06.12.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.669,36€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.917,34€ seit dem 25. Oktober 2017, dem 25. Dezember 2017, dem 25. Januar 2018 und dem 25. Februar 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall des Klägers auf der A66 vom 10. Juni 2000 jährlich auf einen Höchstbetrag von 23.008,13€ (= 45.000,-DM) begrenzt sind und nicht einmalig auf einen Höchstbetrag von 383.468,91€ (= 750.000,-DM).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte infolge eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger, geboren am …1983, fuhr am 10.07.2000 auf der Autobahn A66 in Richtung Frankfurt. Auf der Gegenfahrbahn fuhr ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug. Bei diesem Fahrzeug löste sich infolge eines Ermüdungsbruches an der Achse eines der Räder, rollte über die Autobahn, wurde von der Leitplanke emporgeschleudert und traf das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger brach sich beim Aufprall die Halswirbelsäule. Er ist seither ab dem fünften Halswirbel vollständig querschnittsgelähmt, kann seine Hände nicht bewegen, hat eine stark eingeschränkte Lungenkapazität und ist auf intensive Unterstützung und Pflege angewiesen. Eine weitere Insassin im klägerischen Fahrzeug wurde leicht verletzt, erhob aber keine Ansprüche gegen die Beklagte. Ein Verschulden an dem Unfall konnte nicht festgestellt werden.
Die Beklagte zahlte an den Kläger seit dem Verkehrsunfall eine monatliche Rente in Höhe von 1.917,34€ jeweils vorschüssig zum 25. eines jeden Monats für den Folgemonat. Für eine Rentenzahlung statt einer Einmalzahlung hatte der Kläger sich aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund seines jungen Lebensalters zum Zeitpunkt des Unfalls entschieden. Die letzte Rentenzahlung erfolgte am 25.09.2017. Die Beklagte leistete an den Kläger bis zu diesen Zeitpunkt Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 388.497,32€. Am 08.01.2018 lehnte die Beklagte jede weitere Zahlung ab. Der unfallbedingte monatliche Pflegebedarf des Klägers überstieg den bislang gezahlten jährlichen Rentenbetrag von 23.008,13€ erheblich und wird nach menschlichem Ermessen zu Lebzeiten des Klägers nicht[…]