AG Frankfurt, Az.: 32 C 2803/18 (27), Urteil vom 18.02.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungsansprüche aus einer Versicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung (Policen Nr. 1005162602) abgeschlossen, wobei bezüglich der vereinbarten Hausratsversicherungsbedingungen („VHB“) auf Anlage B1 (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen wird. In den Bedingungen heißt es unter anderem in Ziffer 11 VHB: „1. (…) wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden; 2. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeugs gleich. (…)“.
Der Kläger parkte seinen Seat, amtl. Kennzeichen, XXX am 11.04.2018 ca. zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr in der XXXstraße, 10623 Berlin. Während dieser Zeit entwendeten Unbekannte auf unbekannte Art und Weise diverse Gegenstände aus dem Seat. Der Fahrzeugschlüssel des Klägers verfügt über einen Funksender.
Ein vom Kläger durch Strafanzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren führte nicht zur Feststellung eines Täters.
Der Kläger behauptet, seinen Seat ordnungsgemäß verschlossen zu haben. Er habe sich hierüber sowohl durch Ziehen am Türgriff der Fahrertür, als auch durch das Aufblinken der Warnblinkanlage im Moment des Verschließens rückversichert. Er trägt vor, dass der/die Täter das vom Schlüssel ausgehende Funksignal abfingen und zur widerrechtlichen Öffnung des Fahrzeugs nutzten. Weiterhin behauptet er, dass insgesamt 16 Hausratsgegenstände mit einem – jeweils geschätzten – und addierten Anschaffungspreis von 3.162,00 € aus dem Seat entwendet wurden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.