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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters einer Treib- oder Drückjagd

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AG Daun, Az.: 3b C 322/17, Urteil vom 20.03.2018

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung im Rahmen einer Treibjagd.

Die Klägerin betreibt zwischen … gelegen, einen Pferdehof mit ca. 25 Pferden. Rund um die Stallungen und sonstigen Ökonomiegebäude sind die Weideflächen gelegen, die allesamt umzäunt sind, und zwar mit eingeschlagenen Holzpfosten, etwa 2 – 3 m voneinander entfernt, an denen 3 Isolatoren angebracht sind, durch die die beiden Litzen, sowie der Draht durchgeführt werden.

Der Beklagte ist Pächter des Jagdbezirks … und veranstaltete, wie auch weitere Jagdpächter der Jagdbezirke … etc. am 06.11.2016, eine Treibjagd. Diese fand von … aus gesehen, links oberhalb des Hofes und der Weiden der Klägerin in dem Waldgebiet … statt.

Am 06.11.2016 geriet ein Hirsch, der rechts oberhalb des Hofes der Klägerin aus dem Waldstück … kommend auf die Weiden der Klägerin und verhakte sich in den Weidezäunen und richtete dort Schäden an.

Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 02.05.2017 von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 4.282,18 €, wobei sich der Betrag zusammensetzt aus Reparaturkosten für die Zäune in Höhe von 4.167,18 €, 25,00 € Kostenpauschale und 90,00 € für das Aufbringen von 4,5 Stunden zur Beaufsichtigung und Beruhigung der Pferde.

Symbolfoto: Lubos Chlubny/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, aufgrund und bedingt durch die Treibjagd sei der Hirsch aus dem Jagdbezirk des Beklagten kommend in den Bereich der Wiesen der Klägerin geraten und habe sich dort mit seinem Geweih in den Pferdezaunlitzen verfangen. In Panik geraten sei der Hirsch in großen Sprüngen umhergeirrt mit dem Geweih in den Zaunlitzen hängend. Der Zeug[…]


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