Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – konkrete und fiktive Schadensabrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Wiesloch, Az.: 2 C 100/18, Urteil vom 23.11.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 412,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.06.2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32%, die Beklagte 68% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 610,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer des Kfz Mercedes Benz W126 (280 E) mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 16.03.2018 kam es auf der Autobahn A6 bei Kilometer 592,500 zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers durch einen LKW beschädigt wurde. Die Beklagte ist der inländische Schadensregulierer der ausländischen Haftpflichtversicherung des LKW. Die Beklagte haftet unstreitig zu 100% für den entstandenen Schaden. Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen. Der Schaden ist von der Beklagten bis auf 610,05 EUR ausgeglichen worden. Die Beklagte war zum 22.06.18 zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger trägt vor, dass ihm weitere 610,05 EUR zustünden. Ein Türgriff vorne links, die Verkleidung der Fronttür vorne links und die Verkleidung der Fondstür hinten links wurden nur instandgesetzt bzw. wieder verbaut und nicht erneuert. Er begehrt den Wert der Ersatzteile netto im Wege fiktiver Abrechnung. Die Ersatzteile seien nicht lieferbar gewesen. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 610,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.06.2018 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt: Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger vermische unzulässigerweise konkrete und fiktive Abrechnung. Die Beklagte habe alles reguliert; mehr sei nicht erforderlich. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein mündliches Gutachten des Kfz-Sachverständigen … . Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. 1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 412,- aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 S.2 StVG, 823 Abs.1, 249ff. StVG i.V.m. § 115 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Streitig war lediglich die Höhe des Schadens in Bezug auf die fiktiv geltend gemachten Ersatzteile, Türgriff vorne links und die Verkleidungen der Türen auf der linken Seite. Der Kläger vermischt fiktive und konkrete Abrechnung nicht in unzulässigerweise. Wenn die tatsächliche Reparatur hinter dem außergerichtlichen Gutachten zurückbleibt ist der Kläger nicht gehindert, den weitergehenden Schaden im Wege fiktiver Abrechnung geltend zu machen. Es muss lediglich beachtet werden, dass die Interessen Geschädigten nicht doppelt berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann für die nicht durchgeführten Teile der Reparatur keine Mehrwertsteuer verlangt werden (vgl. § 249 Abs.2 S.2 BGB). Das hat der Kläger aber auch nicht verlangt. Auch kann der Kläger durch eine gemischte Berechnung z.B. die 130%-Grenze für die maximal zulässigen Reparaturkosten gegenüber dem Wiederbeschaffungswert nicht zu seinen Gunsten verschieben. Das ist weder ersichtlich noch gerügt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr irgendeiner doppelten Berechnung bestünde….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv