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Verkehrsunfall: Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten

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LG Mönchengladbach, Az.: 11 O 305/14, Urteil vom 02.11.2015

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.11.2013 gegen etwa 17:30 Uhr in Grevenbroich ereignet hat.

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, ein Peugeot 1007, war zum Zeitpunkt des Unfalls in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin im Bereich der …-Straße … in … Grevenbroich auf dem von ihr angemieteten Parkplatz Nr. … geparkt. Der Lkw der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, kollidierte beim Rangieren mit dem Fahrzeug der Klägerin und beschädigte dieses.

Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … war zum Unfallzeitpunkt Herr …, der Sohn der Klägerin. Dieser erklärte am 20.4.2015 die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten an die Klägerin.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige … bezifferte den Reparaturkostenaufwand im Rahmen seines Schadensgutachtens vom 5.12.2013 auf 5.613,08 €. Als Wiederbeschaffungswert gab er 4500,00 € an. Der Restwert bewertete er mit 1110,00 €. Für das Sachverständigengutachten wurden der Klägerin 714,00 € in Rechnung gestellt.

Die Klägerin ließ daraufhin ihr Fahrzeug reparieren. Hierfür entstanden ihr Reparaturkosten in Höhe von 5.811,45 €.

Die Klägerin nahm während der Reparaturzeit vom 9.12.2013 bis zum 20.12.2013 einen Mietwagen in Anspruch. Hierfür wurde ihr ein Betrag in Höhe von 1.523,07 € in Rechnung gestellt. Die diesbezüglichen Ansprüche wurden an die Firma … abgetreten.

Außerdem entstanden der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 €.

Die Klägerin ist Auffassung, dass die angefallenen Mietwagenkosten zu erstatten seien. Diese seien marktüblich. Der Mietzeitraum ergebe sich daraus, dass die Reparaturfirma am 9.12.2013 mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragt und das Fahrzeug am 30.12.2013 wieder ausgeliefert worden sein. Die[…]


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