AG Bielefeld, Az.: 421 C 256/15, Urteil vom 09.11.2015 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweilig nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 26.11.2014 in Bielefeld geltend. Am vorgenannten Datum verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Unfalls einen Schaden an dem Pkw Ford des Klägers. Infolge der Kollision wurden ferner die Gläser der zwei Jahre alten Brille des Klägers beschädigt. Dieser erlitt darüber hinaus körperliche Verletzungen. Ausweislich des von dem Kläger beauftragten Gutachtens des Sachverständigen L. (… GmbH Kfz-Sachverständigenbüro) vom 28.11.2014 erlitt der streitgegenständliche Pkw einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 5.500,00 € sowie der Restwert unter Angabe von drei Kaufangeboten auf 450,00 € beziffert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 28.11.2014 (Bl. 6ff. d.A.). Am 02.12.2014 veräußerte der Kläger den verunfallten Pkw Ford. Am selben Tag übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Schadensunterlagen, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen L. vom 28.11.2014, zum Zweck der Überprüfung und Schadensregulierung an die Beklagte. Am 11.12.2014 musste der Kläger für den Ersatz der Brillengläser einen Betrag in Höhe von 521,00 € an die Fa. … entrichten. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die zumindest geringfügig geänderte Dioptrienstärke des Klägers angepasst. Mit Schreiben vom 12.12.2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot der … in Höhe von 1.370,00 € (brutto). Dabei handelte es sich um ein bis zum 31.12.2014 verbindliches Angebot, dass die kostenfreie Abholung des verunfallten Fahrzeugs sowie die dortige Bezahlung garantierte. Mit Schreiben vom 19.12.2014 rechnete die Beklagte den Sachschaden ab. In diesem Zusammenhang legte sie das dem Kläger übermittelte Restwertangebot in Höhe von 1.370,00 € zu Grunde und brachte den vorgenannten Betrag im Rahmen der Schadensregulierung in Abzug. Im Hinblick auf die beschädigte Brille erstattete die Beklagte lediglich einen Zeitwert in Höhe von 420,00 €. Ausweislich des Arztberichts des Herrn Dr. C. T. vom 07.01.2015 erlitt der Kläger infolge der Unfalls vom 26.11.2014 eine HWS-Distorsion sowie eine Unterarmprellung. Der Kläger wurde am Unfalltag zunächst im Evangelischen Krankenhaus … behandelt und sodann für den Zeitraum vom 26.11.2014 bis 21.12.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte leistete an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 650,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 28.01.2015 zur Regulierung des Differenzbetrags des Restwertes in Höhe von 920,00 € auf. Eine weitere Zahlungsaufforderung vom 05.02.2015 über nunmehr 1.271,00 € mit Fristsetzung zum 18.02.2015 verlief ebenfalls fruchtlos. Der Kläger behauptet, dass bereits in dem ersten Informationsschreiben der Beklagten vom 28.11….