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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Zahlung von 2 Hörgeräten – Ausstattungsmerkmale

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AG Köln, Az.: 146 C 73/17, Urteil vom 27.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.449 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten restliche Versicherungsleistungen für die Anschaffung zweier Hörgeräte aus einem bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag.

Für den Kläger besteht bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung nach Tarif xx. Für die dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen wird auf die Anlage BLD2, Bl. 34 ff GA, Bezug genommen.

Der Kläger leidet an einer schweren mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Zum Ausgleich ist er auf eine Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Er erwarb im August 2014 das streitgegenständliche Hörgerät Oticon Alta Pro Mini Ex zum Preis von 6.239 EUR (Rechnung Anlage K2, Bl. 9 GA).

Auf Antrag des Klägers erstattete die Beklagte lediglich 2.600 EUR. Mit Schreiben vom 10.01.2015 (Anlage BLD 9, Bl. 62 GA) bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung ihrer Einstandspflicht. Die Beklagte lehnte eine weitere Einstandspflicht mit Schreiben vom 22.01.2015 ab (Anlage BLG 10, Bl. 63 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 (Anlage BLD 11, Bl. 64f GA) forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos zur Zahlung in Höhe von 3.449 EUR auf. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz des Kaufpreises zum bislang erstatteten Betrag von 2.600 EUR abzüglich 190 EUR für den unstreitig nicht erstattungsfähigen Connect Line TV-Adapter.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kosten der erworbenen Hörgeräteversorgung sei – mit Ausnahme des Connect Line TV-Adapter – vollständig erstattungsfähig. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die erworbenen Hörgeräte über folgende Ausstattungsmerkmale verfügen: YouMatic, AutoPhone, Binaurale Signalverarbeitung (Kompression), Musik Panorama, Feedback Guard, Künstliche Intelligenz (Premium Plus), Power Bass, VC Learning.


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