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Verkehrsunfall – Veräußerung des Unfallfahrzeugs zum Restwert

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AG Karlsruhe, Az.: 9 C 331/18, Urteil vom 27.04.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 325,00 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. I. Danach ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 325,00 € gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB. 1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige Schaden beläuft sich auf insgesamt 325,00 €. a.) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes von 2.300,00 € abzüglich eines Restwertes von 250,00 € abzüglich vorgerichtlich bezahlter 1730,00 €, mithin in Höhe von 320,00 €. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Weiter ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Urteile des BGH vom 01.06.2010, VI ZR 316/09, juris, Rn 7 und vom 27.09.2016, VU ZR 673/15, juris, Rn 8 f. m.w.N.). Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten lässt eine korrekte Ermittlung des Restwertes erkennen. Dem Sachverständigen lagen laut Gutachten hinsichtlich der Restwertfrage drei bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde, die sich zwischen 100,00 € und 250,00 € bewegen….


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