OLG Dresden, Az.: 4 W 1091/18, Beschluss vom 19.12.2018
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 04.10.2018 – 3 O 2923/17 – aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die I. Instanz bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwalt L… aus Köln zu den Kosten eines in Leipzig ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
I.
Der am 20.01.1983 geborene Antragsteller schloss zum 01.12.2011 bei der Antragsgegnerin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zuzüglich einer jährlichen Steigerung um 2 % im Leistungsfall bis zum 01.12.2048 ab (Anlage K1). Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt Student der Fächer Literatur, Kultur und Medien mit dem Abschlussziel Bachelor. Als Berufsziel hatte er im Antrag „Museumsleiter“ angegeben. Die dem Vertrag zugrunde liegenden AVB enthalten unter anderem folgende Regelungen:
(1.1) Wird der Versicherte während der Dauer der Versicherung mindestens zu einem vereinbarten Mindestgrad (wahlweise 50 oder 75 %) berufsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen …
(2.1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. Die Tätigkeiten von Hausfrauen/-männern, von Schülern, Studenten und Auszubildenden sehen wir als Beruf an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.
…
(2.3) Ist der Versicherte bei Eintritt der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls noch in der Berufsausbildung oder im Studium und hat er mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Ausbildungs- bzw. Studienzeit absolviert, wird im Rahmen der konkreten Verweisung (auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf oder eine andere Ausbildung) auf die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung abgestellt, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Berufsausbildung oder eines solchen Studiums erreicht wird.
…
(2.5) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine der in Nr. 2.1 genannten Tätigkeiten auszuüben, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollstän[…]