OLG Celle, Az.: 8 U 21/16, Urteil vom 13.10.2016
Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 14. Dezember 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das klagende Land kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A)
Das klagende Land (im Folgenden: die Klägerin) nimmt die Beklagte aus einer Bauleistungsversicherung wegen Regenwasserschäden an Bauleistungen seines Bauvorhabens „N. … in W.“ in Anspruch.
Die Klägerin unterhielt für die Vertragsdauer vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Januar 2007 einen „Umsatzvertrag für die Bauleistungsversicherung“ (Anlage K 1), an dem die Beklagte als führender Versicherer mit einem Anteil von 75 % beteiligt war (Teil I Nr. 8 des Vertrages).
Dem Versicherungsvertrag liegen die Teile I (Besondere Vereinbarungen zum Umsatzvertrag) und II (Beitrag / Beitragsberechtigung) sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber“ – Fassung Januar 1995 – (im Folgenden: ABN 1995) nebst „Klauselbogen zur Bauwesenversicherung“ zu Grunde (Anlagen K 2 – K 4).
Die ABN 1995 enthalten u. a. folgende Regelungen:
„§ 2 Versicherte Gefahren
1. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer oder deren Repräsentanten rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.
(…)
3. Entschädigung wird nicht geleistet für
a) Mängel der versicherten Bauleistungen und sonstiger versicherter Sachen;
(…)
5. Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht geleistet für Schäden
a) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muß; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; (…)
§[…]