AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 311/17, Urteil vom 27.04.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.515,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen vom 20.09.2016 geltend.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen X. Fahrer zum Unfallzeitpunkt des klägerischen Fahrzeugs war der Sohn der Klägerin SK. Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen Y. Bei der Beklagten zu 2. war das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert.
Der Unfall ereignete sich am 20.09.2016 gegen ca. 15.00 Uhr auf der B-STRAßE. Das Klägerfahrzeug befand sich in einer Fahrzeugkolonne hinter einem landwirtschaftlichen Fahrzeug, wobei der Sohn der Klägerin fuhr. Hinter dem Fahrzeug befanden sich weitere Pkw´s. Zwischen H und P beabsichtigte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, das landwirtschaftliche Fahrzeug zu überholen. Während des Überholvorganges kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen Y, welches sich ebenfalls im Überholvorgang befunden hatte.
Der nähere Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.
Das Klägerfahrzeug wurde im Bereich der linken Fahrzeugseite beschädigt.
Gem. Kostenvoranschlag der Fa. JS vom 07.02.2017 beliefen sich die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug auf 2.372,60 € netto. Für die Erstellung des Kostenvoranschlags musste die Klägerin 169,40 € aufwenden.
Symbolfoto: joyfull/BigstockDie Klägerin trägt vor, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sich vor dem Überholvorgang informiert hätte ordnungsgemäß über den rückwärtigen Verkehr und sodann zum Überholen angesetzt hätte, nachdem die Straße f[…]