Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Falschparker – Wegschieben des Fahrzeugs und Beschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG München, Az.: 132 C 2617/18, Urteil vom 13.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.332,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger fuhr am 11.12.2017 am frühen Abend mit einem VW-Touran samt Anhänger zur Corneliusstraße … in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über ebay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeug im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann zusammen mit seinem Schwager das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine Tochter blieb im Auto zurück.

Der Beklagte ist Mieter einer Garage im Hof der Corneliusstraße … Er fuhr mit seinem Auto in dem Zeitraum vor, als der Kläger das Auto verlassen hatte und nicht mehr direkt vor Ort war. Der Beklagte wollte zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus und wollte den Fahrer des behindernden Fahrzeugs bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte dann fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer war, stellte aber ebenso fest, dass die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er habe deswegen die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt, diese habe aber nicht angeben können, wann dieser zurückkommen würde.

Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs war in dieser Zeit nicht im Schloss. Danach kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück, stieg ein und fuhr in den Hof, und parkte dann sein eigenes Fahrzeug in seiner Garage im Hof.

Der Kläger kam zum Fahrzeug zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war, nach eigener Einschätzung etwa drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs. Danach habe er beim Weiterfahren bemerkt, dass der Wagen beschädigt worden war. Der Kläger macht geltend, dass bis zum Parken vor Ort das Fahrzeug ohne Schäden gewesen sein und erst durch das Schalten bei abgezogenem Zündschl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv