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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Sturz einer Postzustellerin

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AG Augsburg, Az.: 74 C 1611/18, Urteil vom 05.09.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR (Leistungsantrag Ziffer 1: 1.000,- EUR, Feststellungsantrag Ziffer 2: 200,- EUR) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung, wegen eines Sturzes der Klägerin am 12.01.2017 in … .

Die Klägerin ist Postzustellerin.

Am 12.01.2017 gegen 10.30 Uhr stellte die Klägerin mit ihrem eBike Post zu und fuhr hierbei an dem Anwesen der Beklagten … vorbei, um zur Zustellung von Post auch zu Hausnummer … in der … zu gelangen.

An einer Engstelle wegen des blockierenden Fahrzeugs des Herrn …, welcher mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war, stieg die Klägerin ab. Nach der Engstelle stieg die Klägerin wieder auf ihr Fahrrad auf, kam jedoch sodann – nach einer kurzen Fahrtstrecke – im Bereich der Parkfläche zu Sturz.

Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund des spiegelglatten Weges vor dem Anwesen gestürzt sei. Sie sei aufgrund des Tauwetters vorsichtig gefahren. In der Folge des Fahrradsturzes habe sie eine schmerzhafte, langwierige Steißbeinprellung rechts sowie eine Knieprellung bzw. Distorsion beidseitig und eine Beckenprellung rechts erlitten. Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund des Sturzes 4 Wochen dienstunfähig gewesen sei und habe ärztlich versorgt werden müsse. Sie habe Schmerztabletten einnehmen müssen und einen Salbenverband erhalten.

Aufgrund der Wettersituation hätten sämtliche Nachbarn gestreut gehabt, nicht jedoch die Beklagten.

Die Klagepartei ist daher der Ansicht, dass den Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last liege. Aufgrund der schmerzhaften Steißbeinprellung hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- EUR für angemessen.

Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock

Das Feststellungsinteresse bestehe, da die Behandlung zwar erfolgt und abgeschlossen sei, die Klägerin jedoch wiederholt zur Beobachtung müsse und ärztliche Untersuchungen vornehmen lassen müsse.

Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurden die Bek[…]


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