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Verkehrsunfall – Verweis auf eine günstigere markenungebundene Referenzwerkstatt – Unzumutbarkeit

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AG Hannover, Az.: 410 C 8289/17, Urteil vom 12.10.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 849,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren € 66,30 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 7. März 2017 wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, vorschadenfreie und gewerblich genutzte PKW Typ Mercedes-Benz ML 350, amtliches Kennzeichen H-… (Erstzulassung 2013, Laufleistung 74.387 km), unter Beteiligung eines Versicherungsnehmers der Beklagten im Bereich der Kreuzung Vahrenwalder Straße/Melanchthonstraße, Hannover, in einen Verkehrsunfallunfall verwickelt und beschädigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte den klägerischen PKW an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage zum Stehen gebracht. Der Versicherungsnehmer der Beklagten übersah aus Unachtsamkeit das verkehrsbedingte Halten des vor ihm befindlichen klägerischen PKW und fuhr auf diesen auf. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien – anders als die Haftungshöhe – nicht im Streit. Die Klägerin holte ein Schadensgengutachten ein, welches den Reparaturkostenaufwand mit € 2.939,44 netto, den Wiederbeschaffungsaufwand mit € 44.790,- und einen merkantilen Minderwert in Höhe von € 600,- auswies; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 14. März 2017 (Anlage K 1) verwiesen. Für die Begutachtung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von € 564,40 netto. Am 22. März 2017 stellte die Klägerin das Unfallfahrzeug, anders als in der Vergangenheit, in einer freien anstatt Vertrags-/Markenwerkstatt zur Inspektion vor. Die Beklagte trat dem Privatgutachten auf Basis eines eingeholten Prüfberichts (Anlage K 6) entgegen und bezifferte den Schaden niedriger. Daraufhin holte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen M. vom 17. April 2017 ein, der an seiner Schadenskalkulation festhielt. Für die ergänzende Stellungnahme entstanden der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 124,80 netto. Die durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich vertretene Klägerin machte nachfolgend gegenüber der Beklagten auf Gutachtenbasis fiktiv € 2.939,44 netto an Reparaturkosten, € 600,- an Wertminderung, € 25,- an allgemeiner Kostenpauschale sowie Gutachterkosten in Höhe von € 564,40 sowie € 124,80, insgesamt € 4.253,64 geltend. Unter Ablehnung im Übrigen regulierte die Beklagte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 20. März 2017 zu insgesamt € 1.934,96, nämlich € 1.213,56 an Reparaturkosten, € 150,- an Wertminderung, € 25,- an allgemeiner Schadenspauschale und € 546,40 an Sachverständigenkosten, die die Beklagte direkt an den Sachverständigen überwies. Auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,90 (= 1,3 Geschäftsgebühr Nr….


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