LG Saarbrücken, Az.: 14 O 63/16, Urteil vom 02.08.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäude- sowie einer Hausratversicherung aufgrund eines vermeintlichen Sturmschadens.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens … in … . Dieses Anwesen versicherte sie ab dem 12.06.2010 im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … bei der Beklagten. Diesem Versicherungsvertrag lagen die VGB 2005 zu Grunde. Des Weiteren schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Hausrat-/Wohnungsversicherung ab mit der Versicherungsscheinnummer …, zuletzt geändert zum 02.07.2010. Diesem Versicherungsvertrag lagen die VHB 2007 zu Grunde.
Am 31.03.2015 ereignete sich am Ort des streitgegenständlichen Anwesens der Klägerin ein Sturm, der Windböen mit mindestens Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala aufwies. Nach diesem Sturm war der Gartenzaun des klägerischen Grundstücks gelockert und es befanden sich Bitumenschindeln der Dachgaubenabdeckung im Garten der Klägerin.
Symbolfoto: Virrage Images/BigstockDie Klägerin zeigte daraufhin ein Schadensereignis bei der örtlichen Agentur der Beklagten an und machte Schäden aufgrund des Sturms am Gartenzaun und an der Dachgaube geltend. Die geltend gemachten Schäden wurden am 02.04.2014 durch den Zeugen …, einen damaligen Mitarbeiter des Zeugen …, der wiederum die örtliche Agentur der Beklagten betreibt, in Augenschein genommen. Daraufhin wurde ein Kostenvoranschlag der Dachdeckerei … für die Reparatur des Dachs über 2.493,25 € eingeholt. Der Zaun wurde in Eigenarbeit repariert.
Nach Weiterleitung des Kostenvoranschlags teilte die Beklagte mit Schr[…]