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AG Dortmund – Az.: 729 Cs-266 Js 575/22-42/22 – Beschluss vom 01.08.2022
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO). Von der Auferlegung der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).
Gründe:
Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Die 92 Jahre alte und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat im Rahmen des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens lediglich [...] Weiterlesen
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