LG Stuttgart – Az.: 6 Qs 1/22 – Beschluss vom 28.02.2022
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.01.2022,
soweit das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung (Tatvorwurf Nr. 1 des Strafbefehls vom 31.10.2016) gemäß § 206a StPO eingestellt wurde einschließlich der Kostenentscheidung, aufgehoben,
soweit das Verfahren betreffend den Tatvorwurf des Betruges (Tatvorwurf Nr. 2) gemäß § 206a StPO eingestellt wurde, hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart, der am 28.10.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen ist, hat das Amtsgericht gegen die Angeklagten M. und N. C. am 31.10.2016 jeweils Strafbefehl wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Insolvenzordnung und des gemeinschaftlichen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Die Angeklagten sollen es als Geschäftsführer der A. GmbH trotz spätestens am 25.06.2014 eingetretener Zahlungsunfähigkeit pflichtwidrig bis heute unterlassen haben, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ferner sollen die Angeklagten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken am 11.02.2015 die H. GmbH mit der Ausführung von Werkleistungen in einem Gesamtwert von 14.282,39 € brutto in Auftrag gegeben haben, obwohl Sie wussten oder zumindest mit der naheliegenden Möglichkeit rechneten, dass die Gesellschaft die Rechnungen für die beauftragten Leistungen bei Fälligkeit am 21.02.2015 nicht werde bezahlen können. Die Auftragsarbeiten seien in der Folge durch die Geschädigte vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden. Zahlungen auf die inzwischen titulierte Forderung sollen bis zum heutigen Tag nicht geleistet worden sein.
Der Strafbefehl konnte den Angeklagten in der Folge nicht zugestellt werden, weil die Angeklagten unbekannt verzogen waren. Nachdem verschiedene polizeiliche Wohnsitzüberprüfungen betreffend die Angeklagten erfolglos verlaufen waren, stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 01.12.2016 nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmu[…]