KG – Az.: (3) 162 Ss 31/22 (9/22) – Beschluss vom 23.03.2022
In der Strafsache wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 23. März 2022 beschlossen:
Der Senat ist für das als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember 2021 nicht zuständig.
Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung zu behandeln ist.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Annahme der Berufung und über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung an das Landgericht Berlin – Strafkammer 65 – zurückgereicht.
Gründe:
I.
Mit der zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – zugelassenen Anklageschrift vom 30. März 2021 hat die Amtsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten zur Last gelegt, am 9. Januar 2021 gegen 20:50 Uhr ein Vergehen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht den Angeklagten am 1. Dezember 2021 (lediglich) wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Dem Angeklagten sind die Verfahrenskosten mit Ausnahme der durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten auferlegt worden.
Mit beim Amtsgericht am 7. Dezember 2021 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 6. Dezember 2021 hat der Angeklagte gegen das Urteil „Rechtsbeschwerde“ und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. In diesem Zusammenhang führt die Verteidigung zwar aus, der Angeklagte habe bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt, die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Nach Zustellung des Urteils am 10. Januar 2022 hat der Angeklagte mit weiterem, am 7. Februar 2022 beim Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 4. Februar 2022 die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils mit den tatsächlichen Feststellungen beantragt, die allgemeine Sachrüge erhoben, mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit argumentiert und die Feststellungen und die Beweiswürdigung beanstandet.
Das Amtsgericht hat die Sache daraufhin über die Amtsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft Berlin an eine Berufungskammer des Landgerichts Berlin übersandt.
Die Strafkammer 65 des Landgerichts hat […]