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Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenverkehrsgefährdung – Rechtsüberholen auf Autobahn mit 140-160 km/h

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AG Lüdinghausen – Az.: 9 Ds 81 Js 2214/04 – 24/05 – Urteil vom 12.04.2005

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 5 I, 49 I Nr. 5 StVO, 24 StVG
Gründe
Am 23.12.2004 gegen 19.00 Uhr befuhr der Angeklagte in B die Autobahn 1 mit hoher Geschwindigkeit, da er es eilig hatte und schnell vorwärts kommen wollte. Er fiel hierbei anderen Verkehrsteilnehmern , die die Autobahnpolizei in N verständigten durch gewagte Fahrmanöver auf. Die beiden Polizeibeamten G und S der Autobahnpolizei konnten tatsächlich noch im Bereich B auf das Fahrzeug des Angeklagten bis auf einen Abstand von etwa 150 m aufschließen. Hier konnten sie beobachten, dass der Angeklagte zunächst ein auf der linken Fahrspur fahrendes Fahrzeug durch ein rasantes Überholmanöver rechts überholte dann wieder auf die linke Fahrspur einscherte, wodurch sich das überholte Fahrzeug zum Bremsen veranlasst sah. Unmittelbar danach traf der Angeklagte wieder auf Fahrzeuge auf der linken und rechten Fahrspur, die er dann ebenfalls rechts überholte, indem er zum Großteil auf dem Standstreifen der Autobahn fuhr und sich dann vor die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur wieder einsortierte. Beide Überholvorgänge fanden bei einer Geschwindigkeit von 140 – 160 km/h statt. Näheres zu den Abständen zwischen den Fahrzeugen, die der Angeklagte rechts überholte und seinem Fahrzeug konnte das Gericht nicht feststellen.

(Symbolfoto: Cars and Travels/Shutterstock.com)

Der Angeklagte hat sich weitgehend unrechtseinsichtig gezeigt. Er hat bestätigt, dass er es zu dem Tatzeitpunkt eilig hatte und dementsprechend rechts überholte. Wenn er andere gefährdet habe, so tue es ihm leid. Der Angeklagte erklärte, mit einer Geschwindigkeit von 140 – 160 km/h gefahren zu sein, stellte jedoch in Abrede, so eng vor andere Fahrzeuge eingeschert zu sein, dass diese hätten abbremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Diese Einlassung des Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, da die Fahrzeugführer der überholten Fahrzeuge nicht ermittelt wurden. Ermittlungsansätze diesbezüglich waren nich[…]


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