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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Entfallen der Regelvermutung der Ungeeignetheit

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LG Wuppertal – Az.: 27 Ns – 922 Js 227/13 – 8/14 – Urteil vom 29.04.2014

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mettmann vom 23.04.2013 wurde gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Nach Einspruch des Angeklagten gegen diesen Strafbefehl, den er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Verzicht auf Entschädigungsansprüche gemäß StrEG auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hat das Amtsgericht Mettmann durch Urteil vom 09.10.2013 den genannten Strafbefehl abgeändert (nur) dahin, dass es unter Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist stattdessen ein Fahrverbot von drei Monaten festsetzte. Dementsprechend hob es den Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf und gab dem Angeklagten, dem die Fahrerlaubnis zu diesem Zeitpunkt seit rund neun Monaten vorläufig entzogen gewesen war, seinen Führerschein zurück.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten und der Anordnung einer Sperrfrist.

II.

Infolge der wirksamen Beschränkung bereits des Einspruchs gegen den Strafbefehl sind dessen Schuldspruch sowie die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 23.04.2013 Bezug genommen.

Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils war danach allein noch die Strafzumessung, und nur hiergegen – letztlich auch nur gegen die Anordnung nur eines Fahrverbots – richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Deren Rechtsmittel blieb der Erfolg versagt. Bei der Strafzumessung kam die Kammer zum selben Ergebnis wie bereits das Amtsgericht. Es wird deshalb insoweit zunächst auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Erwägungen des Amtsgerichts werden durch die weitere Entwicklung des Angeklag[…]


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