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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheitsfahrt – kurzfristige Fahrtunterbrechung zwecks Alkoholeinkaufs und Absehen Fahrverbot

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AG Lüdinghausen – Az.: 9 Ds 82 Js 64/08 – 35/08 – Urteil von 06.05.2008

Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO).

Der ausweislich des Verkehrszentralregisterauszugs bereits zweimal wegen Trunkenheitsstraftaten verurteilte Angeklagte befuhr am 30.12.2007 um 14.20 Uhr in M u.a. die T Straße mit einem auf ihn zugelassenen PKW. Er hatte zuvor Alkohol zu sich genommen und wies zur Tatzeit etwa eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo auf. Er hatte nämlich zuvor Alkohol getrunken. Anlass der Tat war, dass der Angeklagte beabsichtigte, sich einen sogenannten „Flachmann“ in der an der T Straße befindlichen Tankstelle zu kaufen. Dort wurde er dann auch um 14.20 Uhr von unbeteiligten Zeugen mit einer „Alkoholfahne“ bemerkt, wie er nach Einkauf eines sogenannten Doppelkorn-Flachmann von 0,2 l (40% Alkohol) wieder in seinen PKW stieg und zügig davon fuhr. Die eingesetzte Polizei traf den Betroffenen etwa um 14.30 – 14.35 Uhr in seiner Wohnung an. Der Betroffene war vom Erscheinen der Polizei überrascht. Er hatte zu dieser Zeit bereits die Hälfte des „Flachmannes“ geleert. Die ihm um 15.24 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo.

Der Betroffene war geständig, was die Fahrt und seinen Alkoholkonsum anging. Er räumte insbesondere ein, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben, wenn auch längere Zeit vor der Fahrt. Genaue Mengen des konsumierten Alkohols konnte der Angeklagte nicht mehr mitteilen. Er bestätigte, von seiner Wohnung in M mit dem PKW bis zur fraglichen Tankstelle gefahren zu sein und von dort wieder nach Einkauf des „Flachmannes“ den Rückweg angetreten zu haben. Er erklärte jedoch, den „Flachmann“ habe er zu Hause etwa zur Hälfte getrunken, als für ihn überraschend die Polizei vor seiner Tür gestanden habe. Nach Vernehmung eines der beiden eingesetzten Polizeibeamten hat sich das Gericht von der Richtigkeit dieser Nachtrunkbehauptung überzeugen können. Der eingesetzte Polizeibeamte bestätigte nämlich, dass der Angeklagte von dem Erscheinen der Polizei überrascht war und sich neben seinem Computer, an dem der Angeklagte offenbar zuvor gespielt hatte, der zur Hälfte leer getrunkene Flachmann befunden habe, so dass dementsprechend auch von der Polizei unmittelbar bei der Anzeigenaufnahme die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung des Angeklagten in den Anzeigetext aufgenommen w[…]


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