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U-Haft – Anlass für Einholung Sachverständigengutachten – Beschleunigungsrundsatz

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OLG Saarbrücken – Az.: 4 Ws 201/22 – Beschluss vom 06.07.2022

Die Beschwerde des Angeklagten vom 29.06.2022 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 04.01.2022 (8 Gs 20/22) in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 20.05.2022 (4 KLs 18/22) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Der Angeklagte wurde am 3. Januar 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 4. Januar 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken von diesem Tage. In diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten ein Verbrechen des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Haftbefehl und die Anklageschrift vom 07.04.2022 (Bl. 313 ff. d.A.) Bezug genommen. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken hat mit Beschluss vom 20. Mai 2022 diese Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und hinsichtlich beider Angeklagter die Haftfortdauer angeordnet. Am 10. Juni 2022 hat die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begonnen; diese dauert weiter an.

In der Sitzung vom 29. Juni 2022 hat der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. In dieser Sitzung – dem dritten Termin zur Hauptverhandlung – hat sich der Angeklagte – wie auch der Mitangeklagte K. – erstmals eingelassen und insbesondere Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht. Beide Angeklagte haben sich bereit erklärt, aktiv an einer Exploration mitzuwirken und die sie behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Daraufhin wurden weitere Hauptverhandlungstermine bis zum 06.09.2022 vereinbart und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens „zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 21, 64 StGB“ beschlossen. Zur Sachverständigen wurde Frau Dr. R. bestellt, die das Gutachten nach Rücksprache mit ihrem Büro im Hauptverhandlungstermin vom 17.08.2022 erstatten soll. Mit der Beschwerde macht der Verteidiger insbesondere geltend, ein solches Gutachten habe bereits früher eingeholt werden müssen, weil Anhaltspunkte für eine Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten schon zuvor bestanden hätten. Mit ähnlicher Argumentation in Bezug auf seinen Mandanten hat der Verteidiger des Mitangeklagten – erfolglos – die Aufhebung des diesen betreffenden Haftbefehls beantragt. Das Landgericht hat der Haftbeschwerde mit Beschluss vom 30.06.2022 unter näheren Ausführungen nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsm[…]


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