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Fahrzeugbeschlagnahme wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

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LG Dresden – Az.: 15 Qs 32/22 – Beschluss vom 11.07.2022

In dem Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ergeht durch das Landgericht Dresden – 15. Große Strafkammer als Beschwerdekammer – nachfolgende Entscheidung vom 11.7.2022:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17.03.2020, Aktenzeichen: 272 Gs 1265/22, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2022 wird auf die Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben.

2. Der PKW BMW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXX000000, mitsamt der dazugehörigen Gegenstände (Schlüssel, Zulassungsbescheinigung) ist herauszugeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht Dresden den BMW 735i, amtliches Kennzeichen pp. nebst Zulassungsbescheinigung und Fahrzeugschlüssel beschlag-nahmt, weil gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer der Verdacht des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots besteht.

Der Beschwerdeführer soll am 20.02.2022 gegen 22:48 Uhr mit dem beschlagnahmten PKW auf der Altenberger Straße in 01277 Dresden gefahren sein, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Auf Grund des Bußgeldbescheides vom 08.07.2021, Aktenzeichen: 674/21/0021387/8, der zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg in Gransee soll ein zweimonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegen den Beschuldigten verhängt worden sein, das zur Tatzeit und noch bis zum 21.03.2022 wirksam gewesen sein soll.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 05.05.2022 legte der Beschuldigte gegen die Beschlagnahme Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.05.2022 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, dies vor allem „unter Beachtung der völligen Sinnfreiheit der Ausführungen des Beschuldigten, Blatt 45″ der Akte, sowie dessen Verhaltens bei der Wohnungsdurchsuchung am 22.01.2022 zur Beschlagnahme des Führerscheins. Sein Verhalten lasse ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 08.06.2022 begründete der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger die Beschwerde dahingehend, dass er nicht Eigentümer des beschlagnahmten PKW

sei, sondern seine Mutter pp. Mit einer Einziehung des beschlagnahmten PKW sei auch im Falle einer Verurteilung nicht zu rechnen, da sie nicht verhältnismäßig sei. Zudem strebe er eine Wiederaufnahme des dem Fahrverbot zu Grunde liegenden Bußgeldverfahrens an, da er das Fahrzeu[…]


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