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Strafbarkeit eines Fotos mit Sturmwaffenattrappe auf Facebook

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AG Kassel – Az.: 20 Ds – 1622 Js 19480/18 – Urteil vom 04.02.2020

Der Angeklagte wird wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Androhung von Straftaten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,– Euro verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Einziehung der Waffen-Attrappe „Sturmgewehr AK47 16382“ (lfd. Nr. im Asservatenbuch 1921/18) wird angeordnet.

Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 145 d Abs. 1, 52 StGB
Gründe
Der Angeklagte wurde am 1 in A geboren. Er ist Künstler und hat kein regelmäßiges Einkommen. Seine Ehefrau arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten. Die Eheleute leben im Wesentlichen vom Einkommen der Ehefrau. Sie haben 2 Kinder, geboren 2 und 3. Die Familie wohnt im Eigenheim in B. Der Angeklagte zahlt auf Verbindlichkeiten monatliche Raten in Höhe von ca. 650 €.

Am 2. Februar 2017 wurde gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Kassel wegen 5 Beleidigungen, begangen zum Nachteil der bei der Verwaltung der Stadt Kassel beschäftigten Geschädigten C und D, im Wege eines Strafbefehls (9421 Js 16510/16) eine Verwarnung mit Vorbehalt einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € ausgesprochen. Die Bewährungszeit wurde auf 12 Monate festgesetzt. Die Rechtskraft des Strafbefehls ist am 21. Februar 2017 eingetreten. Weitere strafrechtliche Vorbelastungen bestehen nicht.

Am 19. Februar 2018 erließ das Amtsgericht Kassel gegen den Beklagten einen Strafbefehl (1622 Js 37339/17), mit dem wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt wurde. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte betreibe eine Webseite unter der Internetdomain „E“. Der Domainname sei geeignet, sowohl in Deutschland lebende Ausländer als auch deutschstämmige Migranten in ihrem Ehrgefühl und ihrer Würde massiv zu verletzen. Die Feststellung, dass der Angeklagte eine Website unter dem fraglichen Namen betrieb, traf tatsächlich zu. Aus dem auf der Webseite veröffentlichten Text ergab sich jedoch, dass er gerade nicht darauf abzielte, Ausländer und Migranten zu diffamieren, sondern dass es ihm im Gegenteil darum ging, ausländerfeindliches Verhalten anzuprangern. Der Angeklagte legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Daraufhin wurde durch den zuständigen Richter Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.5.2018 anberaumt. Ende April 2018 stellte der Richter die Frage an die Staatsanwaltschaft, ob[…]


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