LG Flensburg – Az.: II KLs 108 Js 10003/19 – Urteil vom 20.12.2019
Der Angeklagte K ist der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig. Gegen ihn wird deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt.
Der Angeklagte H ist der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig. Gegen ihn wird deshalb unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 11.09.2017 (45 Ls jug. 109 Js 28903/16 (11/17)), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 31.10.2016 (45 Ls jug. 104 Js 11307/16 (31/16)) und des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Schleswig vom 06.11.2018 (55 Ls 108 Js 10545/18) eine Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verhängt. Die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 11.09.17 (45 Ls jug. 109 Js 28903/16 (11/17)) bleibt von der Einbeziehung unberührt.
Der Angeklagte B ist der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig. Gegen ihn wird deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt.
Gegen den Angeklagten K wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650,00 € angeordnet. Er haftet auf diesen Betrag gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten H – insoweit gesondert verfolgt – und B.
Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.950 € angeordnet. Er haftet auf den gesamten Betrag gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten H – insoweit gesondert verfolgt – und auf einen Betrag von 650 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K.
Die Angeklagten K und H sind dem Grund nach als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld wegen der Tat vom 4.4.2019 zu dessen Nachteil, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt hat, zu zahlen.
Die Angeklagten K und H werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.342,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung he[…]