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Offizialdelikt oder Antragsdelikt im Strafrecht – Wo ist der Unterschied?

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Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Strafantrag
Wer in Deutschland eine Straftat begeht, der wird sich zwangsläufig im Hinblick auf die zu erwartende Strafe mit dem Strafgesetzbuch (StGB) auseinandersetzen und den Gang zu einem Strafverteidiger antreten müssen. Das StGB kennt eine wahre Vielzahl von Straftaten, welche die unterschiedlichsten Strafen als Konsequenz nach sich ziehen. Weniger bekannt ist allerdings der Umstand, dass die zuständigen Ermittlungsbehörden nicht bei jeder Straftat automatisch auch eine Strafverfolgung vornehmen. Ob eine Straftat letztlich verfolgt wird oder nicht ist davon abhängig zu machen, um welche Art von Delikt es sich handelt. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen dem Offizialdelikt und dem Antragsdelikt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Deliktarten sollte durchaus bekannt sein, auch wenn die wenigsten Menschen ohne juristisches Fachwissen diesen Unterschied letztlich kennen.

Im StGB werden die meisten Straftatbestände als Offizialdelikte geführt.
Was genau bedeutet Offizialdelikt eigentlich?
Laut Strafgesetzbuches werden manche Delikte nur auf Antrag (Strafantrag) verfolgt, während andere von Amts wegen verfolgt werden. (Symbolfoto: Ajdin Kamber/Shutterstock.com)

Das Offizialdelikt ist im Grunde genommen das juristische Gegenstück zu einem Antragsdelikt. Wird ein Straftatbestand gem. StGB als Offizialdelikt eingestuft, so greift in Deutschland das sogenannte Legalitätsprinzip. In diesem Fall sind die jeweilig zuständigen Behörden gem. des Prinzips „von Amts wegen“ gesetzlich dazu verpflichtet, eine Strafverfolgung durchzuführen. Im Zuge dieser Strafverfolgung wird der Sachverhalt des Straftatbestands behördlich untersucht und entsprechend verfolgt. Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechend zuständigen Behörden auch tatsächlich Kenntnis von dem Straftatbestand bzw. der begangenen Tat erhalten.

Bei einem Offizialdelikt hat die geschädigte Person / das Opfer im Hinblick auf die Strafverfolgung nicht die Wahl, ob eine entsprechende Strafverfolgung durchgeführt werden soll oder ob die zuständigen Behörden die Strafverfolgung unterlassen sollen.
Beispiele für ein Offizialdelikt im Sinne des StGB


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