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Verkehrsunfallflucht – Ausnahme von Indizwirkung für Eignungsmangel

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LG Aurich – Az.: 12 Qs 81/12 – Beschluss vom 06.07.2012

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 19.06.2012 (Aktenzeichen 6 Cs 252/12) aufgehoben.

2. Der beschlagnahmte Führerschein ist dem Beschuldigten wieder herauszugeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

4. Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht gewährt.
Gründe
I.

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenkraftwagen am 13. Februar 2012 gegen 19:40 Uhr in Emden mit seinem Pkw am Bahnübergang der C.straße gegen den dortigen Schrankenantrieb. An dem Schrankenantrieb entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.636,01 EUR. Nachdem diverse Gäste der angrenzenden Pizzeria ihm zur Hilfe geeilt waren und das Fahrzeug von den Bahnschienen wegbewegt hatten, stieg der Beschuldigte in sein Fahrzeug und verließ die Unfallstelle, ohne dass Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Unfallbeteiligung getroffen werden konnten. Sodann suchte der Beschuldigte seinen Freund auf und fuhr mit ihm sein Fahrzeug zu einer Werkstatt. Ca. 40 Minuten nach Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin, meldete sich der Beschuldigte persönlich auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab an, dass er einen Unfall mit seinem Pkw gehabt habe, bei dem er auf einen Schrankenantrieb geprallt sei. Nach Feststellung seiner Personalien begab sich der Beschuldigte zunächst eigenständig in ein Klinikum, da er über starke Schmerzen im Knie klagte. Zu einem späteren Zeitpunkt am Abend erschien der Beschuldigte nochmals auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab nach erfolgter Belehrung an, dass er als verantwortlicher Fahrzeugführer den oben genannten Unfall verursacht habe.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig und in der Sache begründet, die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 111 a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben sind. Es sind nämlich derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird.

Zwar ist das Amtsgericht Emden in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des vorstehend geschild[…]


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