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Geldstrafe – Tagessatzhöhe bei Bezieher von ALG II-Leistungen

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LG Frankfurt/Oder – Az.: 24 Qs 45/22 – Beschluss vom 27.07.2022

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde – Az.: 11 Cs 180/21 – dahingehend abgeändert, dass der Rechtsfolgenausspruch (Höhe des Tagessatzes) im Strafbefehl des Amtsgerichts Eberswalde vom 22.03.2021 10,00 Euro beträgt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von je 20,00 Euro, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmals am 1. des auf die Zustellung dieses Beschlusses folgenden Monats zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist die jeweilige gesamte Reststrafe sofort fällig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I. Sachbericht
Das Amtsgericht Eberswalde erließ am 22.03.2021 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen eines am 25. November 2020 im Netto-Discounter in der Lichterfelderstrasse 11 in Eberswalde begangenen Diebstahls von Waren im Gesamtwert von 27,56 Euro (§ 242 Abs. 1 StGB) und setzte eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (= 700,00 Euro) fest.

Auf den Einspruch des Angeklagten vom 06.04.2021 und Beschränkung des Einspruchs mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.05.2021 auf die Höhe des Tagessatzes, hat das Amtsgericht Eberswalde mit Beschluss vom 16.06.2021 die Höhe des Tagessatzes auf 24,00 Euro festgesetzt.

Der Angeklagte hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 16.06.2021, ihm am 21.06.2022 zugestellt, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Strafbefehl des Amtsgerichts Eberswalde vom 22.03.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass der Tagessatz 10,00 Euro betrage. Weiterhin beantragte er, ihm Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB einzuräumen. Zur Begründung führte er aus, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter Barnim (Arbeitslosengeld II) in Höhe von insgesamt 721,75 Euro (Regelbedarf: 446,00 Euro, Sachleistung Miete: 275,75 Euro) erhalte und die vom Gericht vorgenommene schematische Anwendung des § 40 Abs. 2 StGB sei ermessensfehlerhaft. Die Leistungen für die Miete seien nicht frei verfügbar, ohne seine persönliche Existenz durch Obdachlosigkeit zu gefährden, und das zum Lebensbedarf Unerlässliche, d.h. 70 % des Regelbedarfs (§ 43 SGB II), müsse ihm erhalten bleiben. Auch habe er bereits auf ein Forderungsschreiben der […]


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