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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswidrigkeit von Anfertigung von Lichtbildern von nichtbeschuldigten Personen

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AG Bremen – Az.: 92a Gs 708/19 (225 Js 49746/19) – Beschluss vom 27.11.2019

In dem Ermittlungsverfahren wird analog § 98 Abs. 2 StPO festgestellt, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Betroffenen am 01.09.2019 rechtswidrig war.

Darüber hinaus wird analog § 98 Abs. 2 StPO festgestellt, dass das Festhalten der oben genannten Betroffenen am 01.09.2019 gemäß § 163b Abs. 1 S. 2 StPO rechtmäßig war.
Gründe
I.

Nach Beendigung des Fußballspiels SV Werder Bremen gegen Atlas Delmenhorst am 10.08.2019 ab ca. 23:19 Uhr vermummten die Beschuldigten und weitere bisher nicht ermittelte Täter zum Teil ihre Gesichter, liefen als Teil einer aus etwa 150 Personen bestehenden Gruppe der Bremer Ultraszene durch die Harzburger Straße in die Braunschweiger Straße und beschimpften die dortigen Polizeibeamten mit den Worten: „Hör auf zu singen du Fotze!“, „Hurensöhne! Wir ficken euch!“, „Hopp, hopp, hopp, Schweine im Galopp!“ und „Bullenschweine“. Sie gingen auf die genannten Polizeibeamten zu, um diese körperlich anzugehen. Die Beamten wurden geschubst und mit Füßen getreten. Hierbei wurde der Zeuge durch eine Vielzahl von Faustschlägen in den Nierenbereich getroffen. Ein weiterer Täter, der ebenfalls sein Gesicht vermummt hatte, stieg in der Braunschweiger Straße auf das Dach des PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen und trat dem Polizeibeamten mit dem beschuhten Fuß mit einer solchen Wucht gegen den unbehelmten Kopf, dass dieser, wie von dem Täter beabsichtigt, zusammensank und Schwellungen und Rötungen im Halsbereich erlitt. Es besteht daher gegen die Beschuldigten und weitere unbekannte Täter der Verdacht des schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB.
Die polizeilichen Ermittlungen haben Folgendes ergeben:
Im Anschluss an die Ausschreitungen am 10.08.2019 wurden die von Zeugen gefertigten Videoaufnahmen und Fotos durch die SKBs ausgewertet, wobei insgesamt 45 Personen, die auf den Videos zu sehen waren, zunächst nicht identifiziert werden konnten. Sämtliche Täter, die an den Ausschreitungen beteiligt waren, sind ausweislich der Videoaufnahmen zuvor beim Fanmarsch der Werder-Ultras mitgelaufen und gehören dementsprechend offensichtlich der Fanszene der Werder-Ultras an. Der Fanmarsch der Werder-Ultras nach den Werder-Heimspielen setzt sich nach den Erkenntnissen der Polizei überwiegend aus denselben Personengruppen zusammen. Es handelt sich um eine in sich homogene Gruppe die bei jedem Heimspiel in der gleichen Aufstellung (feste Plätze beim Marsch), die glei[…]


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