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Versuchter Betrug bei Manipulation einer Bahnkarte

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AG München – Az.: 844 Cs 262 Js 193008/19 – Urteil vom 21.01.2020

1. Der Angeklagte …, übrige Personalien wie erhoben, ist schuldig des versuchten Betruges.

2. Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,- € verurteilt.

3. Die beschlagnahmte Streifenkarte der DB Nr. … (Ausgabedatum 1.2.2019) wird eingezogen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 I, II, 22, 23, 74 StGB, 464, 465 StPO
Gründe
I.

Der Angeklagte hat nach dem Hauptschulabschluss eine Grafikdesignausbildung erhalten.

Des weiteren hat er eine Ausbildung als Dekorateur erfolgreich abgeschlossen.

Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben, nicht mehr berufstätig ist, hat monatlich ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.500 Euro.

Nach eigenen Angaben muss der Angeklagte selbst keine Miete bezahlen, hat keine Kinder, keine Unterhaltspflichten und auch keine Schulden.

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 30.09.2019 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Am 13.08.2019 gegen 23:25 Uhr fuhr der Angeklagte mit der S-Bahn Linie S 8 von der Haltestelle Isartor bis nach Pasing.

Anlässlich einer Fahrscheinkontrolle durch die Fahrscheinprüfer … und … zeigte der Angeklagte eine bereits am 01.02.2019 erworbene Streifenkarte vor, welche auf mehreren Entwerterfeldern mit einer Wachsschicht präpariert war, sodass ein Entwerterstempelaufdruck nachträglich wieder entfernt und die Entwerterfelder erneut bestempelt werden konnten. Dem Angeklagten ging es dabei darum, gegenüber den Fahrscheinprüfern den Eindruck zu erwecken, er befände sich im Besitz eines gültigen Fahrausweises, um so in den Genuss der entgeltlichen Beförderungsleistung zu gelangen, ohne den Fahrpreis zu entrichten und die Fahrscheinprüfer von der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts von 60,00 EUR abzuhalten.

Die Fahrscheinprüfer erkannten jedoch die Manipulation der Streifenkarte und zogen diese gegen den Willen des Angeklagten ein.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

III.

(Symbolfoto: gallofilm/Shutterstock.com)

Der Angeklagte bestreitet vehement den Tatvorwu[…]


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